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   BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 2114/19   

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https://dejure.org/2020,533
BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 2114/19 (https://dejure.org/2020,533)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.2020 - 2 BvR 2114/19 (https://dejure.org/2020,533)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 2 BvR 2114/19 (https://dejure.org/2020,533)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde - "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des BGH" kein tauglicher Beschwerdegegenstand

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde - "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des BGH" kein tauglicher Beschwerdegegenstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde; "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des BGH" kein tauglicher Beschwerdegegenstand

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
    Begründung der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde - "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des BGH" kein tauglicher Beschwerdegegenstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 2114/19
    Der Beschwerdeführer hat den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Bescheid vom 19. Februar 2019, auf den im Schreiben vom 18. November 2019 Bezug genommen wird, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 2114/19
    Der Beschwerdeführer hat den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Bescheid vom 19. Februar 2019, auf den im Schreiben vom 18. November 2019 Bezug genommen wird, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 2114/19
    Der Beschwerdeführer hat den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Bescheid vom 19. Februar 2019, auf den im Schreiben vom 18. November 2019 Bezug genommen wird, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.2005 - 1 BvR 1333/04

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 2114/19
    Der Beschwerdeführer hat den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Bescheid vom 19. Februar 2019, auf den im Schreiben vom 18. November 2019 Bezug genommen wird, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ; stRspr).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche

    Dies bedeutet nicht zuletzt, dass in der Regel die angegriffenen Hoheitsakte und alle sonstigen maßgeblichen Unterlagen in Kopie vorzulegen sind (stRspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12.2.2020 - 2 BvR 2215/19 -, Juris Rn. 2 und vom 16.1.2020 - 2 BvR 2114/19 -, Juris Rn. 4).
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